Aufzeichnungen der Kryptobörse

DAC8 ist bereits in Kraft: Welche Daten Kryptobörsen 2026 erfassen und wann die Steuerbehörden sie erhalten

Seit dem 1. Januar 2026 verändert DAC8 die steuerliche Transparenz bei Kryptowerten in der Europäischen Union grundlegend. Kryptobörsen und andere meldepflichtige Krypto-Dienstleister müssen nun in der EU steuerlich ansässige Nutzer identifizieren, Angaben zum steuerlichen Wohnsitz erfassen und bestimmte Transaktionsarten für die jährliche Meldung dokumentieren. Die Vorschriften führen weder eine einheitliche EU-Kryptosteuer ein noch machen sie jede Übertragung automatisch steuerpflichtig. Ihr Zweck besteht darin, den nationalen Steuerbehörden einheitliche Informationen bereitzustellen, die mit Steuererklärungen abgeglichen werden können. Für Besitzer von Kryptowerten bedeutet dies vor allem, dass Aktivitäten über einen meldepflichtigen Anbieter künftig nicht mehr nur im internen Kontoverlauf dieses Anbieters sichtbar bleiben. Der erste Meldezeitraum umfasst Transaktionen vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2026. Der erste grenzüberschreitende Datenaustausch zwischen den EU-Steuerbehörden muss spätestens am 30. September 2027 erfolgen.

Was sich mit dem Inkrafttreten von DAC8 im Jahr 2026 geändert hat

DAC8 ist die achte Änderung der EU-Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung. Die Mitgliedstaaten mussten die neuen Vorgaben bis zum 31. Dezember 2025 in nationales Recht umsetzen und seit dem 1. Januar 2026 anwenden. Die Regelung schließt eine seit Langem bestehende Informationslücke: Klassische Finanzkonten waren bereits vom automatischen Informationsaustausch erfasst, während viele Tätigkeiten mit Kryptowerten nicht eindeutig unter diese Vorschriften fielen. DAC8 führt deshalb ein eigenes Meldesystem für Kryptowerte ein und orientiert sich eng am Crypto-Asset Reporting Framework der OECD. Dadurch entsteht ein gemeinsamer Mindeststandard für Daten, die Anbieter erfassen und Steuerverwaltungen austauschen müssen. Die einzelnen Staaten behalten jedoch ihre eigenen Regeln für die Besteuerung von Gewinnen, Einkünften, Staking-Erträgen, gewerblichen Aktivitäten und anderen Einnahmen im Zusammenhang mit Kryptowerten.

Die Meldepflicht beschränkt sich weder auf große Kryptobörsen noch auf grenzüberschreitende Transaktionen. Sie umfasst sowohl inländische als auch internationale Aktivitäten meldepflichtiger Nutzer, die in einem EU-Mitgliedstaat steuerlich ansässig sind. In den Anwendungsbereich können Anbieter fallen, die nach der EU-Verordnung über Märkte für Kryptowerte zugelassen sind, ebenso wie andere Unternehmen, die meldepflichtige Transaktionen mit Kryptowerten für Kunden ermöglichen. Auch ein Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU kann betroffen sein, wenn es Kunden mit steuerlichem Wohnsitz in der EU betreut und sich nicht auf eine gleichwertige Melderegelung mit einem anerkannten Drittstaat stützen kann. In einem solchen Fall sieht DAC8 eine einmalige Registrierung in einem EU-Mitgliedstaat vor, anstatt eine separate Registrierung in jedem Land zu verlangen, in dem Kunden ansässig sind.

DAC8 ist eine Vorschrift zur Meldung von Informationen und keine eigenständige Steuerregelung. Die Richtlinie entscheidet nicht darüber, ob der Tausch von Bitcoin gegen Ether steuerpflichtig ist, ob Staking-Erträge als Einkommen gelten, wie Verluste verrechnet werden dürfen oder welche Methode zur Ermittlung der Anschaffungskosten anzuwenden ist. Diese Fragen richten sich weiterhin nach dem nationalen Recht des Staates, in dem die betreffende Person steuerlich ansässig ist. DAC8 liefert den Behörden jedoch Daten, mit denen sie nicht erklärte Vorgänge erkennen, den Wert von Veräußerungen überprüfen und gezielte Fragen zu nicht nachvollziehbaren Übertragungen stellen können. Eine Meldung durch eine Kryptobörse bedeutet deshalb nicht automatisch, dass eine Steuerzahlung fällig wird. Sie kann jedoch Unterschiede zwischen den Angaben des Anbieters und den vom Steuerpflichtigen erklärten Daten sichtbar machen.

Welche Nutzer und Kryptowerte unter die Regelungen fallen

Für Privatpersonen ist in erster Linie der steuerliche Wohnsitz entscheidend, nicht die Staatsangehörigkeit, Nationalität oder der Sitz der Kryptobörse. Ein Kunde mit steuerlichem Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat kann auch dann als meldepflichtiger Nutzer gelten, wenn der Anbieter in einem anderen Land ansässig ist. Personen mit mehreren steuerlichen Wohnsitzen können mit jedem betroffenen Mitgliedstaat verknüpft werden. Auch Unternehmen und andere Rechtsträger können meldepflichtig sein. Bei bestimmten Gesellschaften muss der Anbieter zusätzlich die natürlichen Personen identifizieren, die diese kontrollieren. Dadurch soll verhindert werden, dass die Meldepflicht allein durch die Nutzung einer passiven Gesellschaft, einer treuhandähnlichen Struktur oder eines anderen Rechtsträgers umgangen wird.

Der Anwendungsbereich der erfassten Vermögenswerte ist bewusst weit gefasst. Dazu können etablierte Kryptowährungen wie Bitcoin und Ether, zahlreiche Stablecoins, Token ohne zentralen Emittenten sowie bestimmte nicht fungible Token gehören, sofern sie zu Zahlungs- oder Anlagezwecken genutzt werden können. Entscheidend ist die tatsächliche Funktion eines Vermögenswertes und nicht allein seine Bezeichnung oder Vermarktung. Digitale Zentralbankwährungen und bestimmte elektronische Geldprodukte werden nicht im speziellen Abschnitt zu Kryptowerten erfasst, da sie unter die erweiterten Vorschriften für Finanzkonten fallen. Token, die tatsächlich weder zu Zahlungs- noch zu Anlagezwecken verwendet werden können, können ebenfalls außerhalb der Definition liegen. Anbieter müssen diese Einordnung jedoch sorgfältig vornehmen.

Die Selbstverwahrung von Kryptowerten bleibt unter DAC8 weiterhin möglich, und die Richtlinie verschafft einer Kryptobörse keine Kontrolle über private Wallets. Übertragungen zwischen einem meldepflichtigen Konto und einer externen Adresse können jedoch Bestandteil der jährlichen Meldung sein. Sendet ein Anbieter Kryptowerte an eine Adresse, die nach seinen Informationen keiner anderen regulierten Kryptobörse oder keinem Finanzinstitut zugeordnet ist, muss er die zusammengefassten Werte und Mengen dieser Transaktionskategorie melden. Direkte Übertragungen zwischen Privatpersonen ohne Beteiligung eines meldepflichtigen Vermittlers können zum Zeitpunkt der Transaktion außerhalb einer DAC8-Meldung liegen. Frühere Auszahlungen, spätere Einzahlungen und Umwandlungen in gesetzliche Zahlungsmittel können dennoch einen nachvollziehbaren Datenpfad hinterlassen. Nutzer sollten daher nicht davon ausgehen, dass die Übertragung auf eine private Wallet eine sorgfältige steuerliche Dokumentation überflüssig macht.

Welche Daten Kryptobörsen nach DAC8 erfassen und melden

Die erste Datenkategorie betrifft die Identifizierung des Nutzers. Bei einer meldepflichtigen Privatperson gehören dazu in der Regel der vollständige Name, die Wohnanschrift, der oder die Staaten des steuerlichen Wohnsitzes, die Steueridentifikationsnummer und das Geburtsdatum. Der Geburtsort kann ebenfalls gemeldet werden, sofern das nationale Recht den Anbieter verpflichtet, diese Angabe zu erfassen. Bei einem Unternehmen oder einem anderen Rechtsträger können die rechtliche Bezeichnung, die Anschrift, der steuerliche Sitz und die Steueridentifikationsnummer übermittelt werden. Sind kontrollierende Personen meldepflichtig, können auch deren Identifikationsdaten sowie die Art ihrer Kontrolle aufgenommen werden. Zusätzlich werden Name, Anschrift und Identifikationsdaten des meldenden Anbieters übermittelt, damit die empfangende Steuerbehörde nachvollziehen kann, welches Unternehmen die Informationen bereitgestellt hat.

Die zweite Datenkategorie umfasst die jährlichen Transaktionssummen. Die DAC8-Meldung wird für jede Art von meldepflichtigem Kryptowert und jede Transaktionskategorie getrennt erstellt. Anbieter melden daher nicht lediglich einen gemeinsamen Kontostand oder einen Gesamtbetrag. Zu den Kategorien gehören der Erwerb von Kryptowerten gegen gesetzliche Zahlungsmittel, die Veräußerung gegen gesetzliche Zahlungsmittel, der Erwerb mit anderen meldepflichtigen Kryptowerten und die Veräußerung gegen andere meldepflichtige Kryptowerte. Für jede Kategorie kann die Meldung den Bruttobetrag oder den Marktwert, die Anzahl der Einheiten und die Zahl der Transaktionen enthalten. Eine Steuerbehörde kann dadurch beispielsweise erkennen, dass ein Nutzer im Jahr 2026 eine bestimmte Menge eines Kryptowertes gegen Euro oder eine andere Währung verkauft hat, selbst wenn das Geld nicht auf ein Bankkonto ausgezahlt wurde.

Die dritte Datenkategorie betrifft Übertragungen und bestimmte Zahlungen. Anbieter melden den zusammengefassten Marktwert, die Anzahl der Einheiten und die Zahl der Transaktionen für Ein- und Ausgänge auf einem Nutzerkonto, sofern diese Vorgänge nicht bereits als Käufe oder Veräußerungen erfasst wurden. Darüber hinaus werden bestimmte Zahlungen im Einzelhandel sowie ausgehende Übertragungen an Blockchain-Adressen gemeldet, die nach Kenntnis des Anbieters keiner regulierten Kryptobörse und keinem Finanzinstitut zugeordnet sind. Die Meldung ist damit deutlich aussagekräftiger als ein Jahresendbestand. Sie besteht jedoch nicht zwingend aus einer vollständigen Einzelaufstellung jeder Order mit Zeitstempel, Orderart und Gebühr. Das EU-Meldeformat basiert überwiegend auf jährlichen Summen nach Kryptowert und Transaktionskategorie. Die Anbieter müssen jedoch ergänzende Unterlagen aufbewahren, die Steuerbehörden nach den jeweiligen nationalen Verfahren anfordern können.

Warum Kryptobörsen eine Steuer-ID und eine Selbstauskunft verlangen

DAC8 verpflichtet Anbieter dazu, den steuerlichen Wohnsitz ihrer Kunden festzustellen. Bei einer neuen Geschäftsbeziehung, die ab 2026 beginnt, muss der Anbieter eine gültige Selbstauskunft einholen, in der der Nutzer seinen steuerlichen Wohnsitz und seine Steueridentifikationsnummer angibt. Auch bestehende Kunden, deren Geschäftsbeziehung bereits am 31. Dezember 2025 bestand, müssen überprüft werden. Die Richtlinie erlaubt Anbietern, die erforderliche Selbstauskunft für diese Bestandskunden bis zum 1. Januar 2027 einzuholen. Deshalb kann auch ein langjähriger Kunde erneut zur Angabe steuerlicher Informationen aufgefordert werden, obwohl seine Identität bereits vor Jahren geprüft wurde. Klassische Daten zur Kundenidentifizierung sind hilfreich, reichen jedoch nicht immer aus, um den steuerlichen Wohnsitz mit der für DAC8 erforderlichen Sicherheit festzustellen.

Eine gültige Selbstauskunft muss vom Kunden ausdrücklich bestätigt und mit einem Datum versehen werden. Bei einer Privatperson enthält sie üblicherweise den vollständigen Namen, die Wohnanschrift, den oder die Staaten des steuerlichen Wohnsitzes, die jeweilige Steueridentifikationsnummer und das Geburtsdatum. Der Anbieter muss prüfen, ob diese Erklärung im Verhältnis zu den bereits vorhandenen Informationen plausibel ist. Dazu können Ausweisdokumente, Adressnachweise oder andere Unterlagen aus der Kundenprüfung gehören. Ändern sich die persönlichen Umstände, darf der Anbieter Angaben nicht weiterverwenden, wenn er weiß oder begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass sie nicht mehr richtig sind. Ein Umzug in ein anderes Land, eine neue Anschrift, widersprüchliche Dokumente oder Veränderungen bei den Eigentumsverhältnissen eines Unternehmens können deshalb eine erneute Prüfung auslösen.

Wer eine entsprechende Anfrage ignoriert, muss mit praktischen Einschränkungen rechnen. Stellt ein Nutzer die erforderlichen Informationen trotz der ursprünglichen Aufforderung und zwei weiterer Erinnerungen nicht bereit und sind mindestens 60 Tage vergangen, muss der Anbieter verhindern, dass dieser Nutzer weitere meldepflichtige Transaktionen ausführt. Die Mitgliedstaaten müssen außerdem Sanktionen und Kontrollverfahren für Anbieter einführen, die ihre Pflicht zur Erfassung, Prüfung oder Meldung von Daten verletzen. Belege und unterstützende Unterlagen müssen grundsätzlich mindestens fünf und höchstens zehn Jahre nach dem jeweiligen Meldezeitraum aufbewahrt werden, abhängig von der nationalen Umsetzung. Kunden sollten ihren tatsächlichen steuerlichen Wohnsitz und ihre korrekte Steuer-ID angeben. Der Staat, der in einem Reisepass oder Personalausweis genannt ist, ist nicht automatisch der aktuelle steuerliche Wohnsitz.

Aufzeichnungen der Kryptobörse

Wann die Steuerbehörden die ersten DAC8-Daten erhalten

Das erste Jahr der Datenerfassung ist 2026. Kryptobörsen und andere meldepflichtige Anbieter dokumentieren die erfassten Aktivitäten vom 1. Januar bis zum 31. Dezember und übermitteln die vorgeschriebenen Informationen im folgenden Kalenderjahr. Dabei gelten die Fristen und technischen Verfahren des Staates, in dem der Anbieter seine Meldung einreichen muss. DAC8 legt keinen einheitlichen, für alle Anbieter identischen Meldetag gegenüber den Kunden fest. Nutzer sollten deshalb nicht erwarten, dass sämtliche Kryptobörsen ihre Daten am selben Datum übermitteln. Nach den Angaben der Europäischen Kommission findet der erste Meldezyklus zwischen dem 1. Januar und dem 30. September 2027 statt. Vor der nationalen Abgabefrist können Anbieter ihre Datenbestände abschließen, Korrekturen anfordern und Angaben zum steuerlichen Wohnsitz überprüfen.

Bei einem Nutzer, der im selben Land wie der meldende Anbieter steuerlich ansässig ist, kann die nationale Steuerbehörde die Informationen unmittelbar über die nationalen Meldeverfahren erhalten. Ist der Nutzer in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig, muss die Behörde, die die Meldung zunächst erhält, die relevanten Daten automatisch an die Steuerverwaltung im Wohnsitzstaat des Nutzers weiterleiten. Die Frist für diesen behördlichen Datenaustausch beträgt neun Monate nach dem Ende des Meldejahres. Informationen zu Transaktionen aus dem Jahr 2026 müssen daher spätestens am 30. September 2027 ausgetauscht werden. Personen mit steuerlichem Wohnsitz in mehreren Mitgliedstaaten können in mehreren Ländern gemeldet werden. Gleichwertige internationale Vereinbarungen können doppelte Meldungen verringern, wenn ein Drittstaat vergleichbare Informationen mit den EU-Behörden austauscht.

Der Eingang von DAC8-Daten bedeutet nicht, dass jeder Nutzer sofort eine Anfrage oder einen Steuerbescheid erhält. Steuerverwaltungen können die Informationen für Risikoanalysen, automatische Datenabgleiche und gezielte Prüfungen verwenden. Sie können gemeldete Veräußerungen, Übertragungswerte und Identifikationsdaten mit Einkommensteuererklärungen, Anlagen zu Kapitalgewinnen, Vermögensteuererklärungen oder bereits von Banken erhaltenen Angaben vergleichen. Eine Abweichung kann eine nachvollziehbare Ursache haben, beispielsweise Übertragungen zwischen eigenen Wallets, die Meldung von Bruttobeträgen durch die Börse, separat erfasste Gebühren oder eine andere Bewertungsmethode. Dennoch muss der Steuerpflichtige in der Lage sein, den Unterschied anhand verlässlicher Unterlagen zu erklären. DAC8 erschwert es daher, unvollständige Transaktionsverläufe oder nicht belegte Schätzungen zu rechtfertigen.

Was Besitzer von Kryptowerten im Jahr 2026 tun sollten

Zunächst sollten Nutzer die persönlichen Informationen prüfen, die bei jeder verwendeten Kryptobörse und jedem meldepflichtigen Dienst gespeichert sind. Der rechtliche Name, die Wohnanschrift, der steuerliche Wohnsitz und die Steueridentifikationsnummer müssen korrekt und auf dem aktuellen Stand sein. Es sollte nicht davon ausgegangen werden, dass ein Anbieter den steuerlichen Wohnsitz zuverlässig aus einer IP-Adresse, einer Bankkarte oder einem Ausweisdokument ableiten kann. Personen, die im Laufe des Jahres in ein anderes Land gezogen sind, grenzüberschreitend arbeiten oder möglicherweise in mehreren Staaten steuerlich ansässig sind, sollten die relevanten Zeiträume dokumentieren und die geltenden Regeln zur steuerlichen Ansässigkeit prüfen lassen. Fordert eine Kryptobörse eine Selbstauskunft an, sollte diese rechtzeitig eingereicht und zusammen mit der Bestätigung über die Aktualisierung der Kontodaten aufbewahrt werden.

Transaktionsverläufe sollten heruntergeladen werden, bevor ein Konto geschlossen wird, ein Anbieter sein Exportformat ändert oder ältere Daten nur noch schwer zugänglich sind. Aufzubewahren sind Nachweise über Käufe, Verkäufe, den Tausch verschiedener Kryptowerte, Vergütungen, Gebühren, Einzahlungen und Auszahlungen. Bei Übertragungen zwischen eigenen Konten oder Wallets sollten beide Seiten der Transaktion dokumentiert und der unveränderte wirtschaftliche Eigentümer vermerkt werden. Wallet-Adressen, Transaktions-Hashes sowie Bildschirmaufnahmen oder Kontoauszüge, die eine Adresse dem Nutzer zuordnen, können ebenfalls wichtig sein. DAC8-Meldungen enthalten jährliche Bruttowerte nach Kryptowert und Kategorie. Für die tatsächliche Steuerberechnung können jedoch zusätzlich Anschaffungszeitpunkte, ursprüngliche Kosten, abzugsfähige Gebühren, Werte in der jeweiligen Landeswährung und der Zweck einzelner Zahlungseingänge erforderlich sein. Die Börsenmeldung allein reicht deshalb möglicherweise nicht aus, um eine korrekte Steuererklärung zu erstellen.

Abschließend sollten die eigenen Aufzeichnungen bereits vor der nationalen Abgabefrist für die Steuererklärung abgeglichen werden und nicht erst nach dem ersten DAC8-Datenaustausch im Jahr 2027. Dabei ist zu prüfen, ob das jeweilige Land Veräußerungen, Staking, Krypto-Kredite, Mining, Airdrops, Gehaltszahlungen und gewerbliche Einnahmen unterschiedlich behandelt. Frühere Versäumnisse sollten gegebenenfalls über die nach nationalem Recht verfügbaren Berichtigungs- oder Selbstanzeigeverfahren korrigiert werden. DAC8 nimmt dem Steuerpflichtigen weder die Pflicht ab, den richtigen Betrag zu berechnen und anzugeben, noch garantiert die Richtlinie, dass die zusammengefassten Werte einer Kryptobörse mit dem steuerpflichtigen Gewinn übereinstimmen. Ihre wichtigste Wirkung besteht darin, den Steuerbehörden eine einheitliche externe Datenquelle bereitzustellen. Vollständige Unterlagen, nachvollziehbare Erklärungen zu Übertragungen zwischen eigenen Wallets und rechtzeitige Korrekturen sind daher die wirksamste Vorbereitung auf das neue Maß an Transparenz.