Marktmanipulation auf dem Kryptomarkt wird in der Europäischen Union nicht länger als weitgehend undefiniertes Problem behandelt, das einzelnen Börsen oder nationalen Vorschriften überlassen bleibt. Die Verordnung über Märkte für Kryptowerte, besser bekannt als MiCA, gilt grundsätzlich seit dem 30. Dezember 2024. Ihre Vorschriften zum Marktmissbrauch bilden inzwischen einen gemeinsamen Rechtsrahmen für Verhaltensweisen im Zusammenhang mit Kryptowerten, die zum Handel zugelassen sind oder für die eine Zulassung zum Handel beantragt wurde. Im Jahr 2026 werden diese Vorschriften durch detaillierte Melde-, Aufzeichnungs- und Überwachungspflichten ergänzt, die 2025 eingeführt wurden, sowie durch aufsichtsrechtliche Leitlinien der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA. Für Wash Trading, Spoofing und Insidergeschäfte ist dies besonders relevant, weil die Behörden nicht nur ausgeführte Geschäfte prüfen können, sondern auch Aufträge, Stornierungen, Änderungen von Aufträgen, Kommunikation und bestimmte Aktivitäten im Zusammenhang mit der Distributed-Ledger-Technologie. Dadurch lässt sich deutlich besser zwischen gewöhnlichem spekulativem Handel und Verhalten unterscheiden, das einen falschen Eindruck von Nachfrage, Angebot, Liquidität oder Preis erzeugen soll.
MiCA regelt Marktmissbrauch bei Kryptowerten vor allem in den Artikeln 86 bis 92. Der Anwendungsbereich geht über Aktivitäten hinaus, die unmittelbar an einer regulierten Kryptobörse stattfinden. Wurde ein Kryptowert in der EU zum Handel zugelassen oder eine solche Zulassung beantragt, können die Vorschriften zum Marktmissbrauch auch damit verbundene Geschäfte, Aufträge und Verhaltensweisen erfassen, selbst wenn sie an anderer Stelle stattfinden. Artikel 86 erstreckt die Regeln zudem auf relevante Handlungen und Unterlassungen innerhalb der Union und in Drittstaaten. Gerade bei Kryptowerten ist dies wichtig, weil derselbe Vermögenswert rund um die Uhr an mehreren Börsen und in verschiedenen Rechtsordnungen gehandelt werden kann. Eine manipulative Strategie entzieht sich daher nicht automatisch der Kontrolle, nur weil ein Teil der Aktivität außerhalb des konkreten Handelsplatzes stattgefunden hat, an dem der Kryptowert zum Handel zugelassen wurde.
Artikel 91 enthält eine weit gefasste Definition der Marktmanipulation. Er erfasst Geschäfte, Handelsaufträge und andere Verhaltensweisen, die falsche oder irreführende Signale hinsichtlich Angebot, Nachfrage oder Preis eines Kryptowerts geben oder wahrscheinlich geben werden. Auch Handlungen, durch die ein Preis auf einem ungewöhnlichen oder künstlichen Niveau gehalten wird, können unter das Verbot fallen. Gleiches gilt für Geschäfte oder andere Aktivitäten, bei denen Täuschung oder fingierte Maßnahmen eingesetzt werden. Die Vorschrift ist bewusst breit formuliert, damit unterschiedliche Manipulationsmethoden erfasst werden können, ohne sich auf eine abschließende Liste bestimmter Praktiken zu beschränken. Ebenso können falsche oder irreführende Informationen erfasst werden, die über das Internet oder andere Medien verbreitet werden, wenn die verantwortliche Person wusste oder hätte wissen müssen, dass die Angaben irreführend sind. Damit sind die Regeln nicht nur für den Börsenhandel relevant, sondern auch für koordinierte Werbeaktionen, mit denen der Preis eines Tokens beeinflusst werden soll.
Insidergeschäfte werden gesondert geregelt, gehören jedoch zum selben Rahmen für Marktintegrität. Nach Artikel 87 sind Insiderinformationen grundsätzlich präzise, nicht öffentliche Informationen über einen Kryptowert, einen Emittenten, einen Anbieter oder eine Person, die eine Zulassung zum Handel beantragt, wenn ihre Veröffentlichung voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf den Preis hätte. Bei Personen, die Kundenaufträge ausführen, können auch vertrauliche Informationen über einen bedeutenden noch nicht ausgeführten Kundenauftrag als Insiderinformationen gelten. Artikel 89 verbietet es, solche Informationen für den Kauf oder Verkauf der betreffenden Kryptowerte zu nutzen. Das Verbot kann auch die Stornierung oder Änderung eines bereits bestehenden Auftrags erfassen, nachdem die Person Insiderinformationen erhalten hat. Auch die Weitergabe einer auf solchen Informationen beruhenden Empfehlung an eine andere Person kann problematisch sein. Artikel 90 verbietet zusätzlich die unrechtmäßige Offenlegung. Somit kann bereits die Weitergabe vertraulicher, kursrelevanter Informationen gegen MiCA verstoßen, selbst wenn die betreffende Person selbst keinen Handel durchführt.
Beim Wash Trading steht auf beiden Seiten eines Geschäfts häufig wirtschaftlich dieselbe Person oder dieselbe Interessengruppe, oder mehrere koordinierte Konten handeln gezielt untereinander. Ziel ist dabei nicht die tatsächliche Übertragung von Marktrisiko, sondern die Erzeugung künstlicher Handelsaktivität. Das scheinbare Volumen kann einen Kryptowert liquider oder stärker nachgefragt erscheinen lassen, als er tatsächlich ist. MiCA benötigt keine gesonderte Vorschrift mit der ausdrücklichen Bezeichnung „Wash Trading“, um ein solches Verhalten zu erfassen. Eine absichtlich organisierte Reihe von Geschäften, die einen falschen Eindruck von Angebot, Nachfrage, Handelsvolumen oder Preis erzeugt, kann die Definition der Marktmanipulation nach Artikel 91 erfüllen. Auch ESMA hat im Rahmen ihrer MiCA-Arbeit auf Wash Trades verwiesen, wenn es darum ging, welche Verhaltensweisen mithilfe von Transaktionsaufzeichnungen für Aufsichtsbehörden erkennbar sein sollten. Eine einzelne Selbstübereinstimmung bei einem Auftrag ist jedoch noch kein Beweis für Manipulation. Entscheidend bleiben das Muster, der Zweck, die wirtschaftliche Wirkung und die Umstände des jeweiligen Falls.
Spoofing funktioniert anders. Ein Händler kann große oder wiederholte Aufträge einstellen, die scheinbar ein starkes Kauf- oder Verkaufsinteresse zeigen, obwohl nicht beabsichtigt ist, diese Aufträge tatsächlich zur Ausführung stehen zu lassen. Solche Aufträge können andere Marktteilnehmer oder automatisierte Handelssysteme beeinflussen. Anschließend storniert oder verändert der Händler die Aufträge, teilweise nachdem er auf der gegenüberliegenden Marktseite gehandelt hat. MiCA erfasst ausdrücklich das Platzieren, Stornieren und Ändern von Aufträgen, wenn dadurch falsche oder irreführende Signale entstehen oder echte Aufträge für andere Marktteilnehmer schwerer erkennbar werden. Auch versuchte Marktmanipulation ist verboten. Ein erfolgloser Versuch, den Markt zu verzerren, fällt daher nicht automatisch außerhalb des Regelwerks. Behörden können somit die vollständige Abfolge der Aufträge untersuchen und müssen sich nicht ausschließlich auf tatsächlich ausgeführte Geschäfte konzentrieren.
Die Abgrenzung zwischen aggressivem Handel und Manipulation hängt stark von den vorhandenen Beweisen ab. Ein großer Auftrag, der wegen veränderter Marktbedingungen storniert wird, ist nicht mit einer von Anfang an darauf ausgelegten Abfolge gleichzusetzen, andere Händler zu täuschen. Deshalb benötigen Aufsichtsbehörden detaillierte Informationen darüber, wann ein Auftrag eingestellt wurde, welchen Preis und welches Volumen er hatte, wie er später verändert wurde, wann eine Stornierung erfolgte und welche Geschäfte anschließend ausgeführt wurden. Die 2025 eingeführten EU-Regeln verlangen standardisierte Orderbuchaufzeichnungen sowie umfassendere Unterlagen zu Kryptodienstleistungen, Aufträgen und Transaktionen. Dadurch lässt sich der Ablauf vor und nach einer verdächtigen Preisbewegung genauer rekonstruieren. Zudem können Verbindungen zwischen Konten sichtbar werden, die anhand des reinen Handelsvolumens nur schwer festzustellen wären, insbesondere wenn sich bestimmte Muster über mehrere Handelssitzungen wiederholen.
Die Aufsicht unter MiCA verteilt sich auf die Koordination auf EU-Ebene und die nationale Durchsetzung. ESMA entwickelt gemeinsame Standards und aufsichtsrechtliche Leitlinien, während die zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaates einen großen Teil der direkten Aufsicht, Ermittlungen und Durchsetzungsmaßnahmen übernimmt. Die 2025 veröffentlichten ESMA-Leitlinien zur Verhinderung und Erkennung von Marktmissbrauch berücksichtigen Besonderheiten, die die Überwachung des Kryptomarkts vom traditionellen Wertpapierhandel unterscheiden. Dazu gehören insbesondere der grenzüberschreitende Handel und die intensive Nutzung sozialer Netzwerke. Die Leitlinien sehen einen verhältnismäßigen, risikobasierten Ansatz und eine stärkere Vereinheitlichung der Arbeit nationaler Behörden vor. Bis August 2026 hatte ESMA außerdem eine aktualisierte Übersicht über die Umsetzung dieser Leitlinien veröffentlicht. Damit lässt sich öffentlich nachvollziehen, wie nationale Behörden die Umsetzung des gemeinsamen Aufsichtsansatzes melden.
Artikel 92 überträgt Unternehmen, die professionell Geschäfte mit Kryptowerten vermitteln oder ausführen, wichtige Pflichten. Sie müssen wirksame Regelungen, Systeme und Verfahren zur Verhinderung und Erkennung von Marktmissbrauch unterhalten. Bestehen begründete Verdachtsmomente, müssen sie diese unverzüglich der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaates melden. Die Verpflichtung beschränkt sich nicht auf einen abgeschlossenen Kauf oder Verkauf. Auch ein verdächtiger Auftrag, eine Stornierung, eine Änderung oder ein Verhalten im Zusammenhang mit der Funktionsweise der Distributed-Ledger-Technologie kann relevant sein. Gerade beim Spoofing ist das entscheidend, weil die wichtigsten Beweise aus Aufträgen bestehen können, die vor ihrer Ausführung wieder verschwinden. Gleiches gilt für versuchte Manipulationen, bei denen die beabsichtigte Preiswirkung möglicherweise ausbleibt, das zugrunde liegende Verhalten aber dennoch untersucht werden kann.
Die Delegierte Verordnung (EU) 2025/885 hat diese Pflichten wesentlich genauer ausgestaltet. Unternehmen, die einer entsprechenden Meldepflicht unterliegen, müssen ein angemessenes Maß an menschlicher Analyse sicherstellen, anstatt sich ausschließlich auf automatische Warnmeldungen zu verlassen. Abhängig von Größe und Tätigkeit müssen sie zudem geeignete IT-Systeme einsetzen, darunter Systeme, mit denen Orderbuchdaten nachträglich gelesen, wiedergegeben und ausgewertet werden können. Aufzeichnungen über die Prüfung möglicherweise missbräuchlicher Aktivitäten müssen grundsätzlich fünf Jahre lang aufbewahrt werden. Dazu gehören auch die Gründe für die Entscheidung, eine Meldung über verdächtige Transaktionen und Aufträge, eine sogenannte STOR, einzureichen oder nicht einzureichen. Überwachungsaufgaben dürfen unter bestimmten Voraussetzungen delegiert oder ausgelagert werden. Das Unternehmen, das die regulatorische Verpflichtung trägt, bleibt jedoch weiterhin für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich. Damit kann die rechtliche Verantwortung nicht einfach auf einen externen Überwachungsdienst übertragen werden.
Eine typische Untersuchung beginnt mit der Rekonstruktion der Handelsaktivität und nicht mit der isolierten Betrachtung eines einzelnen Kursdiagramms. Behörden und Compliance-Teams können prüfen, wann Aufträge eingestellt wurden, wie lange sie aktiv blieben, ob sie wiederholt verändert oder storniert wurden, welche Transaktionen anschließend stattfanden und ob dieselben oder miteinander verbundenen Konten davon profitierten. Betreiber von Kryptohandelsplätzen müssen strukturierte Informationen über Aufträge aufbewahren. MiCA enthält außerdem Transparenzpflichten für Kauf- und Verkaufspreise, Markttiefe und abgeschlossene Transaktionen. Dadurch entstehen mehrere Beweisebenen. Bei Verdacht auf Spoofing können Ermittler beispielsweise große sichtbare Aufträge mit den tatsächlichen Geschäften des Händlers auf der gegenüberliegenden Marktseite vergleichen. Bei möglichem Wash Trading können wiederholte Geschäfte zwischen verbundenen Konten, ungewöhnlich kreisförmige Transaktionsströme oder hohe Umsätze ohne wesentliche Veränderung des tatsächlichen wirtschaftlichen Risikos untersucht werden.
Die Überwachung von Kryptowerten erfordert außerdem eine breitere Betrachtung, weil relevante Beweise auf der Blockchain, an mehreren Börsen und in öffentlichen Mitteilungen zu finden sein können. Ein Token kann sich schnell zwischen Wallets, zentralisierten Diensten und dezentralen Protokollen bewegen, während Diskussionen in sozialen Netzwerken Preise innerhalb weniger Minuten beeinflussen können. ESMA hat bei der Entwicklung ihres Aufsichtsansatzes ausdrücklich sowohl den grenzüberschreitenden Charakter des Kryptohandels als auch die Bedeutung sozialer Medien berücksichtigt. EU-Vorschriften schaffen zudem Mechanismen für den Informationsaustausch zwischen nationalen Behörden, wenn ein verdächtiger Fall mehrere Mitgliedstaaten betrifft. Die zuständige Behörde kann daher Transaktionsdaten, Orderinformationen, STOR-Meldungen und weitere verfügbare Beweise gemeinsam auswerten, anstatt jeden nationalen Markt isoliert zu betrachten. Die Transparenz öffentlicher Blockchains kann diese Arbeit teilweise erleichtern. Die Zuordnung einer Wallet-Adresse zu der tatsächlich kontrollierenden Person erfordert jedoch häufig zusätzliche Nachweise.
Warnsignale unterscheiden sich je nach vermutetem Verhalten. Beim Wash Trading können ungewöhnlich häufige Geschäfte zwischen denselben oder offenbar verbundenen Konten, schnelle Hin- und Rücktransfers und ein stark steigendes Handelsvolumen ohne vergleichbaren Anstieg des tatsächlichen Marktinteresses eine genauere Prüfung auslösen. Beim Spoofing können wiederholt große Aufträge auffallen, die storniert werden, sobald sich der Markt ihnen nähert, insbesondere wenn anschließend profitable Geschäfte in die entgegengesetzte Richtung erfolgen. Bei Untersuchungen zu Insidergeschäften kann der Schwerpunkt auf Konten liegen, die kurz vor einem bedeutenden, noch nicht veröffentlichten Ereignis Positionen aufbauen. Dazu können wichtige Entscheidungen über eine Handelszulassung, wesentliche Veränderungen des Token-Angebots oder andere kursrelevante Mitteilungen gehören. Keines dieser Muster beweist automatisch einen Verstoß. Die Überwachung liefert Hinweise und Fragen; eine menschliche Analyse bleibt erforderlich, um festzustellen, ob eine nachvollziehbare Erklärung oder ein glaubwürdiger Hinweis auf Manipulation vorliegt.

MiCA verleiht den Vorschriften gegen Marktmissbrauch erhebliches Durchsetzungsgewicht. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass ihre zuständigen Behörden über ausreichende Befugnisse verfügen, um Verstöße gegen die Artikel 89 bis 92 zu verfolgen. Diese betreffen Insidergeschäfte, unrechtmäßige Offenlegung, Marktmanipulation sowie Verstöße gegen Pflichten zur Prävention oder Meldung. Für solche Verstöße sieht MiCA bei natürlichen Personen maximale Verwaltungsgeldbußen von mindestens 5 Millionen Euro vor. Bei juristischen Personen muss der Höchstbetrag mindestens 15 Millionen Euro beziehungsweise, nach der einschlägigen umsatzbezogenen Berechnung, 15 Prozent des gesamten Jahresumsatzes erreichen. Die Behörden müssen außerdem Geldbußen in Höhe von mindestens dem Dreifachen des erzielten Gewinns oder des vermiedenen Verlusts verhängen können, sofern dieser Betrag ermittelt werden kann. Weitere Maßnahmen können Anordnungen zur Einstellung des Verhaltens, Beschränkungen bestimmter Geschäfte, die Aussetzung oder der Entzug einer Zulassung in geeigneten Fällen sowie längere Tätigkeitsverbote für Führungskräfte bei wiederholten Verstößen umfassen. Welche Sanktion im Einzelfall verhängt wird, hängt vom nationalen Recht, den konkreten Umständen und der Schwere des Verstoßes ab.
Für regulierte Kryptounternehmen bedeutet Compliance daher mehr, als lediglich Software einzusetzen, die Warnmeldungen erzeugt. Handelsregeln, interne Eskalationsverfahren, Mitarbeiterschulungen, Kontrollen von Interessenkonflikten und der Umgang mit vertraulichen Informationen spielen ebenfalls eine wichtige Rolle. Ein Unternehmen muss festlegen, wer eine verdächtige Warnmeldung prüft, welche zusätzlichen Beweise gesammelt werden müssen, wann eine Angelegenheit eskaliert wird und wie die Entscheidung dokumentiert werden soll. Betreiber von Kryptohandelsplätzen sind zudem ausdrücklich verpflichtet, Systeme zu unterhalten, die Marktmissbrauch verhindern oder erkennen können. Stellen sie über ihre Handelssysteme tatsächlichen oder versuchten Marktmissbrauch fest, müssen sie die zuständige Behörde informieren. Die unter MiCA eingeführten standardisierten Aufzeichnungen erleichtern es den Aufsichtsbehörden zugleich, schwache interne Verfahren zu erkennen, weil detaillierte Informationen zu Aufträgen, Geschäften und den Gründen früherer Überwachungsentscheidungen angefordert werden können.
Auch Emittenten, Anbieter und Personen, die eine Zulassung eines Kryptowerts zum Handel beantragen, benötigen klare Regeln für den Umgang mit vertraulichen Informationen. Artikel 88 verlangt grundsätzlich, dass Insiderinformationen, die sie unmittelbar betreffen, so schnell wie möglich öffentlich bekannt gegeben werden. Die Veröffentlichung muss einen schnellen Zugang sowie eine vollständige, korrekte und rechtzeitige Bewertung der Informationen ermöglichen. Eine Verzögerung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Dazu gehören der Schutz eines berechtigten Interesses, die Voraussetzung, dass die Verzögerung die Öffentlichkeit voraussichtlich nicht irreführt, sowie die Fähigkeit, die Informationen vertraulich zu behandeln. Mitarbeiter, Berater und andere Personen, die solche Informationen erhalten, dürfen diese nicht als informellen Vorteil für eigene Handelsentscheidungen nutzen. Auch Händler und Promoter können regulatorische Risiken eingehen, wenn sie Transaktionen koordinieren, um künstliche Liquidität zu erzeugen, irreführende Aufträge einstellen oder einen Kryptowert öffentlich bewerben, nachdem sie selbst eine Position aufgebaut haben, ohne den daraus entstehenden Interessenkonflikt angemessen offenzulegen.
MiCA hat das EU-Regelwerk deutlich klarer gemacht, erfasst jedoch nicht jeden Kryptowert und jede Art von Tätigkeit nach demselben System. Titel VI gilt für Kryptowerte, die zum Handel zugelassen sind oder für die eine Zulassung beantragt wurde. Kryptowerte, die als Finanzinstrumente eingestuft werden, fallen dagegen nicht unter MiCA und können stattdessen dem bestehenden EU-Wertpapierrecht unterliegen. Vollständig dezentrale Strukturen können ebenfalls schwierige Fragen aufwerfen, wenn kein eindeutig identifizierbarer Emittent oder Dienstleister vorhanden ist, der eine regulierte Funktion ausübt. MiCA verpflichtet die Europäische Kommission bereits dazu, Entwicklungen im Bereich dezentraler Finanzdienstleistungen zu bewerten und zu prüfen, ob zusätzliche Regulierung erforderlich ist. Für Nutzer bedeutet dies, dass das Vorhandensein europäischer Marktmissbrauchsregeln nicht als Beleg dafür verstanden werden sollte, dass jeder Token, jede Börse, jeder dezentrale Dienst oder jede Aktivität außerhalb der EU derselben Aufsicht unterliegt.
Die grenzüberschreitende Durchsetzung bleibt eine weitere praktische Herausforderung. MiCA kann auf relevantes Verhalten in Drittstaaten Anwendung finden, wenn dieses Kryptowerte betrifft, die unter den Titel zum Marktmissbrauch fallen. Rechtliche Zuständigkeit und der praktische Zugang zu Beweismitteln sind jedoch zwei unterschiedliche Fragen. Bedeutende Liquidität kann bei Unternehmen außerhalb der EU liegen, Handelsaktivitäten können auf mehrere Dienste verteilt sein und einzelne Personen können mehrere Wallet-Adressen kontrollieren, ohne ihre Identität öffentlich offenzulegen. Automatisierte Strategien können zudem innerhalb kurzer Zeit Tausende von Aufträgen erzeugen, wodurch eine einfache manuelle Prüfung unrealistisch wird. Deshalb kombiniert der EU-Ansatz standardisierte Aufzeichnungen, automatisierte Überwachung, menschliche Analyse und die Zusammenarbeit zwischen Behörden. Diese Instrumente verbessern die Möglichkeiten der Aufsicht erheblich, Verhalten zu rekonstruieren. Sie garantieren jedoch nicht, dass jede manipulative Strategie sofort erkannt wird oder Beweise außerhalb der Union jederzeit problemlos verfügbar sind.
Die wichtigste Veränderung durch MiCA besteht im Jahr 2026 daher nicht darin, dass Wash Trading, Spoofing oder Insidergeschäfte verschwunden wären, sondern darin, dass inzwischen ein gemeinsamer rechtlicher und aufsichtsrechtlicher Rahmen für ihre Erkennung und Verfolgung besteht. Die Vorschriften zum Marktmissbrauch gelten seit dem 30. Dezember 2024, detaillierte Anforderungen an Überwachung und STOR-Meldungen kamen 2025 hinzu, und die Leitlinien der ESMA beeinflussen mittlerweile die Vorgehensweise nationaler Behörden beim Schutz der Marktintegrität. Stornierte Aufträge können gemeinsam mit tatsächlich ausgeführten Geschäften untersucht werden, verdächtige Muster lassen sich grenzüberschreitend prüfen und vertrauliche Informationen über einen Kryptowert oder einen bedeutenden Kundenauftrag können unter klar definierte Insiderregeln fallen. Anleger sollten ungeklärte Handelsvolumina, plötzlich auftretende Liquidität, aggressive Werbung in sozialen Medien und abrupte Kursbewegungen weiterhin kritisch beurteilen. MiCA stellt wirksamere Instrumente für Erkennung und Durchsetzung bereit, doch die tatsächliche Marktintegrität hängt letztlich davon ab, wie konsequent diese Instrumente anhand der Beweise im jeweiligen Einzelfall eingesetzt werden.